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Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrecht

Das allgemeine Verwaltungsrecht hat die für alle Gebiete der öffentlichen Verwaltung geltenden Regeln zum Gegenstand, während sich das besondere Verwaltungsrecht aus den Bestimmungen zusammensetzt, die nur für bestimmte Fachgebiete auf Landesebene (beispielsweise Beamten-, Kommunal-, Polizeirecht usw.) Geltung haben.

Das Verfahrensrecht richtet sich im Allgemeinen nach dem Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz. Es enthält die Grundsätze für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, sonstigen der Landesaufsicht unterstehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die jeweils speziellen Verfahrensregelungen gehen dem allgemeinen Verfahrensrecht vor.

Das Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz wird mit Wirkung zum 1. Januar 2025 durch das „Thüringer Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften im Jahr 2024“ vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277, berichtigt S. 522) neu gefasst. Das Thüringer Ministerium für Inneres und Kommunales hat hierzu mit dem folgenden einführenden Rundschreiben vom 19. August 2024 einführende Hinweise gegeben.

Rundschreiben vom 19.08.2024

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