Interne Meldestelle gemäß § 12 Hinweisgeberschutzgesetz im Geschäftsbereich des Thüringer Ministeriums für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung
Hinweisgebende Personen (Whistleblower) können einen wertvollen Beitrag dazu leisten, das Fehlverhalten natürlicher oder juristischer Personen aufzudecken und die negativen Folgen dieses Fehlverhaltens einzudämmen und zu korrigieren.
Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) regelt den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Es setzt die Richtlinie der Europäischen Union RL (EU) 2019/1937 um.
Beschäftigte können wählen, ob sie sich mit Informationen über einen Verstoß an eine interne oder eine externe Meldestelle (Bundesamt für Justiz) wenden. Sie sollten in den Fällen, in denen intern wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen (§ 7 Abs. 1 HinSchG).
Für den Geschäftsbereich des TMIKL wurde die Aufgabe der internen Meldestelle nach § 12 HinSchG der Stabsstelle Innenrevision beim TMIKL übertragen.
Personenkreis nach Hinweisgeberschutzgesetz
An die interne Meldestelle beim TMIKL können sich alle Beschäftigten richten, die in ihrem beruflichen Umfeld zum Geschäftsbereich des TMIKL Informationen über Verstöße erlangt haben und diese nach dem HinSchG melden wollen.
Die Begrifflichkeit des „Zusammenhangs mit der beruflichen Tätigkeit“ als Voraussetzung für den Schutz ist weit zu verstehen und jeweils im Lichte aller relevanten Umstände zu interpretieren.[1]
Als Beschäftigte im Sinne des § 3 Abs. 8 HinSchG[2] gelten insbesondere:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
- Beamtinnen und Beamten der Länder (§ 37 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 BeamtStG),
- Selbständige (z. B. Dienstleister),
- Praktikantinnen und Praktikanten,
- Freiwillige,
- hinweisgebende Personen, die Verstöße melden oder offenlegen, wenn deren Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde,
- hinweisgebende Personen, die sich in einem Bewerbungsverfahren befinden oder deren Arbeitsverhältnis noch nicht begonnen hat und die während des Einstellungsverfahrens oder anderer vorvertraglicher Verhandlungen Informationen über Verstöße erlangt haben, sowie
- Auszubildende.
Vertrauensschutz und Datenschutz
Die Stabsstelle Innenrevision als interne Meldestelle für den gesamten Geschäftsbereich des TMIKL wahrt unter den in §§ 8, 9 und 33 ff. HinSchG normierten Voraussetzungen die Vertraulichkeit der Identität der hinweisgebenden Person, der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und der sonstigen in der Meldung genannten Personen. Die gesetzlichen Schutzmaßnahmen setzen unter anderem voraus, dass die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung oder Offenlegung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die von ihr gemeldeten oder offengelegten Informationen der Wahrheit entsprechen (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 HinSchG).
Allgemeine Informationen zur Datenverarbeitung im TMIKL finden Sie im Internet unter:
https://innen.thueringen.de/wir/datenschutz/
Verstöße
Nach § 2 i. V. m. § 3 HinSchG können Informationen zu Verstößen gemeldet werden, die strafbewehrt oder bußgeldbewehrt sind, letztere soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Erfasst sind zudem insbesondere bestimmte Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft.
Bitte beachten Sie:
Damit die interne Meldestelle den Verstößen wirksam nachgehen kann, ist eine aussagekräftige Beschreibung der Verdachtsmomente bzw. des erlangten Wissens zu den Vorgängen zwingend erforderlich. Das gilt insbesondere für Meldungen, in denen die hinweisgebende Person anonym bleiben möchte.
Meldekanäle
Wenn Sie einen Verstoß i. S. d. §§ 2, 3 HinSchG an die interne Meldestelle für den Geschäftsbereich des TMIKL melden möchten, können Sie diese erreichen unter:
- Zentrale E-Mail: interne.Meldestelle@tmikl.thueringen.de
- Zentrale Telefonnummer: (0361) 57 3313 499
- Adresse: Thüringer Ministerium für Inneres, Kommunales und Landesentwicklung
– Interne Meldestelle – (ggf. mit der Kennzeichnung „vertraulich“)
Steigerstraße 24
99096 Erfurt - Sonstige Erreichbarkeit: persönliche Zusammenkunft nach Absprache
Hinweis zur Verschlüsselungsmöglichkeit für eine Kontaktaufnahme per E-Mail:
Beachten Sie bitte bei einer Kontaktaufnahme per E-Mail, dass unverschlüsselte E-Mails grundsätzlich unsicher sind. Um Ihnen eine möglichst vertrauliche Kommunikation mit uns zu ermöglichen, können Sie an unsere E-Mail-Adresse interne.Meldestelle@tmikl.thueringen.de auch eine verschlüsselte E-Mail senden, falls Sie über ein Programm verfügen, das den OpenPGP-Standard unterstützt (z. B. Gpg4win). Benutzen Sie für die Verschlüsselung Ihrer E-Mail und etwaiger Datei-Anhänge bitte unseren öffentlichen Kommunikationsschlüssel.
Wie geht es nach Ihrer Meldung weiter?
Als interne Meldestelle bestätigen wir Ihnen den Eingang Ihrer Meldung spätestens nach sieben Tagen. Wir prüfen, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt, bewerten die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung, ersuchen Sie erforderlichenfalls um weitere Informationen und ergreifen angemessene Folgemaßnahmen zur Untersuchung des gemeldeten Verstoßes.
In Abhängigkeit vom Einzelfall untersuchen wir den Vorgang intern, verweisen Sie ggf. an eine andere zuständige Stelle oder geben den Vorgang ggf. an eine andere - für interne Ermittlungen zuständige - Stelle bzw. eine andere zuständige Behörde ab.
Innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung geben wir Ihnen auf jeden Fall eine Rückmeldung, die u. a. eine Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese umfasst.
Das Hinweisgeberschutzgesetz ist unter folgendem Link abrufbar:
https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/BJNR08C0B0023.html
Die RL (EU) 2019/1937 ist unter folgendem Link verfügbar:
https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32019L1937
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