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Bewirtschaftung im Katastrophenschutz

Die Landkreise und kreisfreien Städte erfüllen die Aufgaben als untere Katastrophenschutzbehörden im übertragenen Wirkungskreis (§ 2 Abs. 2 Satz 2 ThürBKG). Die Mittel hierzu werden in erster Linie über den Mehrbelastungsausgleich (siehe Kommunaler Finanzausgleich) bereitgestellt.

Daneben hat der Bund in Ausführung des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes (ZSKG) in diesem Bereich Zuständigkeiten, wofür er den Ländern regelmäßig Mittel zuweist. Zur Verwaltung der bundesfinanzierten Fahrzeuge, der Ausstattung und der Geräte der ergänzenden Ausstattung des Katastrophenschutzes sowie zur Bewirtschaftung der den Ländern zugewiesenen Haushaltsmittel des Bundes werden jährlich Rundschreiben veröffentlicht, die den Aufgabenträgern und der Verwaltung als Grundlage für die Bewirtschaftung der Mittel dienen. 

 

Bewirtschaftungsrundschreiben des BBK

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