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Thüringen setzt sich für Nachbesserungen ein KRITIS-Dachgesetz im Bundesrat

13/2026

Kritis im Bundesrat

Der Bundesrat hat das KRITIS-Dachgesetz beschlossen. Mit dem Gesetz will der Bund die europäische CER-Richtlinie umsetzen und den Schutz kritischer Infrastrukturen in Deutschland stärken. Der Freistaat Thüringen unterstützt das Ziel eines besseren Schutzes kritischer Anlagen, sah im Gesetzentwurf jedoch Nachbesserungsbedarf. Das Bundesinnenministerium hat durch eine Protokollerklärung zugesichert, die Änderungswünsche Thüringens und anderer Bundesländer in der nun folgenden Umsetzungsverordnung zu berücksichtigen. 

Innenminister Georg Maier erklärte dazu: „Der Schutz kritischer Infrastrukturen ist kein Randthema. Er ist Kern staatlicher Vorsorge. Angesichts hybrider Bedrohungen, zunehmender Cyberangriffe und extremer Wetterereignisse brauchen wir robuste und praxistaugliche Regelungen, die unsere Versorgungssysteme widerstandsfähiger machen.“

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, Betreiber wichtiger Einrichtungen aus den Bereichen Energie, Wasser, Gesundheit oder Verkehr stärker zu verpflichten, Risiken zu analysieren, Resilienzpläne zu erstellen und Vorfälle zu melden. Gleichzeitig legt das Gesetz Mindestanforderungen an Schutzmaßnahmen fest. Aus Sicht Thüringens und anderer Bundesländer griffen zentrale Regelungen jedoch zu kurz. Besonders kritisch wurde der vorgesehene Schwellenwert für die Einstufung als kritische Infrastruktur gesehen. Laut Gesetzentwurf galten Anlagen erst dann als KRITIS-Betreiber, wenn sie mehr als 500.000 Menschen versorgen.

„Gerade für Flächenländer wie Thüringen mit vielen kleineren und mittleren Versorgungsstrukturen ist dieser Schwellenwert zu hoch“, sagte Maier. „Sicherheit bemisst sich nicht allein an der absoluten Zahl der Versorgten, sondern an der tatsächlichen Bedeutung einer Anlage für eine Region und darüber hinaus. Thüringen liegt in der Mitte Deutschlands. Unsere kritische Infrastruktur ist überlebenswichtig für das ganze Land. Auch kleinere, aber systemrelevante Einrichtungen müssen deshalb in den Schutzmechanismus einbezogen werden.“

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