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Stufe 4: Zweiter LEP-Entwurf, einschließlich Entwurf des Umweltberichts mit Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung

Am 16. Januar 2024 hat die Thüringer Landesregierung den zweiten Entwurf zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen beschlossen und zur Beteiligung der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen gemäß § 9 Abs. 2 ROG in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG) freigegeben. 
Die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung fand vom 5. Februar 2024 bis einschließlich 15. März 2024 statt.

Der zweite Entwurf zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen umfasst:

  • Textteil und Begründung, einschließlich Umweltbericht als gesonderten Teil der Begründung,
  • Karte 1 Raumstruktur (Karte; GIS-Daten),
  • Karte 2 Zentrale Orte, Mittel- und Grundversorgungsbereiche (Karte; GIS-Daten) sowie
  • Anlage zur Begründung „Herleitung der regionalen Flächenziele zur Umsetzung des Flächenbeitragswertes gemäß dem Wind-an-Land-Gesetz in Thüringen"

Zusätzlich werden folgende zweckdienliche Unterlagen bereitgestellt:

Zweiter Entwurf zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen

  • Handlungsbezogene Raumkategorien

    Die Raumkategorien wurden anhand aktueller Daten aktualisiert. Methodisch wurde ein Indikatorenset aus Demografie, Wirtschaft und Erreichbarkeit aufbereitet, regionale Differenzierungen erarbeitet und die daraus gewonnenen Erkenntnisse als homogene räumliche Einheiten abgebildet. Diese Indikatoren kamen bereits bei der Abgrenzung der Raumkategorien für das Landesentwicklungsprogramm 2025 zur Anwendung und analysieren ausschließlich die Situation in Thüringen. Für den Aspekt der Erreichbarkeit des nächstgelegenen Oberzentrums wurden der motorisierte Individualverkehr und der öffentliche Personennahverkehr im Verhältnis des Modalsplit zum Ansatz gebracht.

    Dabei zeigt sich, dass sich die Disparitäten zwischen den Raumstrukturgruppen und -typen seit Inkrafttreten des LEP 2025 im Jahr 2014 teilweise verringert haben. Insbesondere bei der Anzahl der Arbeitslosen in Bezug zur erwerbsfähigen Bevölkerung verringerten sich die Unterschiede in der Entwicklung der Indikatoren. Dagegen weisen die Werte für den Altenquotienten und die Entwicklung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten am Arbeitsort eine etwas größere Spreizung auf.

    Für die zukünftig gemeindescharfe Abgrenzung der Raumstrukturgruppen und -typen wurden die Mittelbereiche als kleinste räumliche Einheit verwendet, die ihrerseits auf der Basis der Grundversorgungsbereiche gebildet wurden. Die Grundversorgungsbereiche stellen im Unterschied zu den größenmäßig sehr heterogenen Gemeinden besser vergleichbare und aufgrund ihrer internen Verflechtungsbeziehungen gut geeignete räumliche Einheiten dar.

    Karte: Raumstruktur

  • Zentrale Orte, Mittelbereiche, Grundversorgungsbereiche

    Mit der beabsichtigten LEP-Änderung werden erstmalig alle Zentralen Orte im LEP nach landeseinheitlichen Kriterien bestimmt. Maßstab sind vor allem die Gemeindeneugliederungsgesetze in der letzten Wahlperiode. Demnach sollen alle neu gebildeten Gemeinden mit einer vorausberechneten Zahl von mindestens etwa 6.000 Einwohnern im Jahr 2035 bzw. 2040 die Funktion eines Zentralen Ortes übernehmen. Damit erhöht sich die Zahl der Grundzentren. Dies trägt zur Stärkung des ländlich geprägten Raums bei. Folgende Grundzentren kommen hinzu: Am Ettersberg, Amt Wachsenburg, Drei Gleichen, Föritztal, Georgenthal, Grammetal, Harztor, Nessetal, Nobitz und Unterwellenborn.

    Die bisherigen Oberzentren Erfurt, Jena und Gera sollen um die Oberzentren Eisenach und Nordhausen sowie um das funktionsteilige Oberzentrum Südthüringen, bestehend aus den Städten Suhl, Zella-Mehlis, Schleusingen, Oberhof, Meiningen und Schmalkalden ergänzt werden. Damit befindet sich in jeder der vier Thüringer Planungsregionen ein Oberzentrum. Mit der Erweiterung des geplanten funktionsteiligen Oberzentrums Südthüringen werden die vorhandenen oberzentralen Funktionen von Schmalkalden und Meiningen in das funktionsteilige Oberzentrum integriert.

    Karte: Zentrale Orte

  • Energie

    Der Überarbeitungsbedarf des Abschnitts Energie ergibt sich aus den neuen Anforderungen zur Anpassung an den Klimawandel und zum Gelingen der Energiewende sowie aus den umfangreichen Diskussionen der letzten Jahre insbesondere zum Thema Windenergie. Der beschleunigte Ausbau der Erneuerbaren Energien wird durch eine Reihe gesetzlicher Regelungen auf Bundesebene vorgegeben. Das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) verpflichtet Thüringen, bis Ende 2027 1,8 % und bis Ende 2032 2,2 % der Landesfläche für die Windenergienutzung bereitzustellen. Dabei handelt es sich um bindendes Bundesrecht. Die Länder können lediglich entscheiden, wie sie die vorgegebenen Flächenbeitragswerte erreichen. Mit der LEP-Änderung folgt die Regionalisierung der Flächenbeitragswerte der Zielstellung, die jeweiligen Potenziale so treffsicher wie möglich entsprechend der tatsächlichen räumlichen Gegebenheiten abzubilden (sog. potenzialbasierter Ansatz).

    Bei der Ausweisung von Vorranggebieten „Windenergie“ im Wald sollen diejenigen Waldgebiete, die aufgrund von Extremwetterereignissen und Folgeschäden bereits flächige Schäden aufweisen, vorrangig in Frage kommen. In den Regionalplänen sind zukünftig zur Umsetzung der regionalen Teilflächenziele und zur weitgehenden planerischen Steuerung der raumbedeutsamen Windenergienutzung Vorranggebiete „Windenergie“ ohne die Wirkung von Eignungsgebieten, also ohne die außergebietliche Ausschlusswirkung, auszuweisen. Die Ausweisung der Vorranggebiete „Windenergie“ steht damit einer Ausweisung zusätzlicher Flächen für die Windenergie durch Gemeinden in ihrem Gemeindegebiet zukünftig nicht entgegen. Bei der Ausweisung gemeindlicher Windenergiegebiete handelt es sich um eine Handlungsmöglichkeit und damit eine Erweiterung der gemeindlichen Planungsspielräume. Eine Planungspflicht der Gemeinden besteht nicht. Bei der Ausweisung der Vorranggebiete „Windenergie“ ist dem Repowering, der räumlichen Nähe zu Verbrauchsschwerpunkten wie Industrie- und Gewerbestandorten sowie potenzieller industrieller Wasserstoffbedarfe ein besonderes Gewicht beizumessen.

    Diagramm Teilflächenziele

  • Weitere Vorgehensweise

    Die Beteiligung der Öffentlichkeit, der Behörden und des Landtags zum zweiten Entwurf zur Änderung des Landesentwicklungsprogramms Thüringen in den Abschnitten 1.1 Handlungsbezogene Raumkategorien, 2.2 Zentrale Orte und überörtlich bedeutsame Gemeindefunktionen, 2.3 Mittelzentrale Funktionsräume und 5.2 Energie fand vom 5. Februar bis um 15. März 2024 statt. Derzeit erfolgt die Auswertung der Stellungnahmen sowie die abschließende Kabinettbefassung (Beschluss der Thüringer Verordnung über die Änderung des Landesentwicklungsprogramm). Das geänderte Landesentwicklungsprogramm soll spätestens im zweiten Quartal 2024 in Kraft treten.

Verfahrensablauf

 

Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner im Thüringer Ministerium für Infrastruktur und Landwirtschaft

Referat 51 - Raumordnung und Landesplanung

Referatsleiter: Thomas Walter
Werner-Seelenbinder-Straße 8
99096 Erfurt

E-Mail: E-Mail-Adressethomas.walter@tmil.thueringen.de

Telefon: +49 (0) 361 57 4191 330

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